Wer eine Liftkarte kauft, geht mit dem Skigebitbetreiber bzw. dem Liftbetreiber ein Vertragsverhältnis ein. Wer eine Gefahrenquelle wirtschaftlich nutzt, so auch eine Liftanlage, und einen Vorteil daraus zieht, der haftet für allenfalls aus der Benützung resultierende Schäden. Ein Verschulden wird in diesem Fall vom Gesetz – konkret dem EKHG – nicht gefordert. Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied zum Schadenersatzrecht nach dem ABGB. Dort muss der Geschädigte beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden am verursachten Schaden trifft.
Haftungsbefreiung bei unabwendbaren Ereignissen
Das EKHG sieht eine Haftungsbefreiung vor, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unabwendbare Ereignisse sind solche, die auf das Verhalten des Geschädigten selbst, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten (z.B. Terroranschlag) oder eines Tieres zurückzuführen sind. Sowohl der Betreiber als auch die beim Betrieb tätigen Personen müssen jede nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Sorgfalt beachtet haben.
Reine Vermögensschäden sind nicht ersatzfähig
Nicht ersatzfähig nach dem EKHG sind reine Vermögensschäden. Wird ein Mensch durch eine mangelhafte Liftanlage verletzt oder getötet, sind zu ersetzen:
- Heilungskosten,
- Verdienstentgang,
- Aufwendungen die aufgrund des Unfalls getätigt werden müssen sowie
- ein angemessenes Schmerzengeld.
Anspruchsverlust nach 3 Monaten
Wer als Geschädigter einen Unfall nicht binnen 3 Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger anzeigt, der verliert seinen Ersatzanspruch.
Unfälle mit Pistenfahrzeugen nicht vom EKHG umfasst
Unfälle mit Pistenfahrzeugen sind von dieser nicht vom Verschulden abhängigen Haftung des Liftanlangenbetreibers nicht umfasst.