Scheidungsunterhalt
Scheidungsunterhalt
Im Fall einer Scheidung stellt sich immer die Frage des Unterhalts.
Bei allen Arten der Scheidung, also sowohl bei der einvernehmlichen Scheidung als auch bei der streitigen Scheidung kann der Unterhalt durch eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung geregelt werden.
Kommt es zu keiner Unterhaltsvereinbarung, greift die gesetzliche Regelung. Im Streitfall wird der Unterhalt dann durch das Gericht festgesetzt.
Vertragliche Unterhaltsvereinbarung
Die vertragliche Vereinbarung des Unterhaltes ermöglicht ein Abgehen von der gesetzlichen Regelung und damit eine punktgenaue Anpassung der Unterhaltsregelung an die individuelle Situation des geschiedenen Ehepaares.
Uns ist wichtig, dass bei der vertraglichen Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung drei Faktoren besonders berücksichtigt werden:
- Fairness
- die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
- die Sicherung einer unabhängigen Lebensführung
Wichtige Faktoren für die vertragliche Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung sind:
- Alter
- Ausbildung
- Vermögen und Schulden
- Höhe des Einkommens
- zukünftige Erwerbsaussichten
- die Gründe für das Vermögen bzw. die Schulden, die Höhe des Einkommens und die zukünftigen Erwerbsaussichten
Der Vorteil einer vertraglichen Regelung ist, dass Höhe und Form des Unterhaltes frei vereinbart werden können. Dies bietet beiden Seiten Flexibilität. Denkbar sind Geldleistungen, Sachleistungen (Zurverfügungstellung von Wohnraum) oder ein Mix aus Geld- und Sachleistungen.
Unterhaltsverzicht
Ebenso kann vertraglich auf den Unterhalt verzichtet werden, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not.
Dabei ist zu beachten, dass ein Verzicht auch pensionsrechtliche Auswirkungen hat, da durch den Verzicht auf Unterhalt der Anspruch auf Witwen- / Witwerpension im Fall des Todes des geschiedenen Gatten / der geschiedenen Gattin verloren geht.
Gesetzlicher Unterhalt
Wenn keine vertragliche Unterhaltsvereinbarung getroffen oder auf den Unterhalt verzichtet wird, dann kommt die gesetzliche Unterhaltsregelung zum Tragen. Im Die Höhe des Unterhalts wird dann vom Gericht festgesetzt.
Für die Höhe des Unterhaltes sind bei der Festsetzung durch das Gericht mehrere Faktoren maßgeblich:
- Scheidungsgrund
- Verschulden an der Scheidung
- tatsächliches bzw. zumutbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten
- Vermögen des Unterhaltsberechtigten
- Schulden des Unterhaltsverpflichteten
- Sonstige Unterhaltspflichten des Unterhaltsverpflichteten
Es gibt verschiedene gesetzliche Unterhaltsansprüche, welche davon abhängen, ob bei der Scheidung ein Schuldausspruch erfolgte oder nicht bzw. ob sich ein Ehepartner der Kindererziehung widmet(e):
Scheidung mit Schuldausspruch
Bei der Scheidung mit Schuldspruch hängt der Unterhaltsanspruch vom Verschulden der Ehepartner ab.
Besteht Alleinverschulden eines Ehepartners und ist dieser leistungsfähig, so hat er dem anderen Ehepartner angemessenen Unterhalt zu leisten, wenn dessen eigene Einkünfte nicht ausreichen. Die Höhe des Unterhaltes hängt von den Lebensverhältnissen der Ehepartner ab.
Besteht auf beiden Seiten der Ehepartner gleichteiliges Verschulden, hat grundsätzlich kein Ehepartner einen Unterhaltsanspruch. Kann sich jedoch ein Ehepartner nicht selbst erhalten, kann diesem vom Gericht ein Unterhaltsbetrag zugebilligt werden, welcher die Lebensumstände der beiden Parteien berücksichtigt.
Entscheidet das Gericht, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe jenen Ehepartner betrifft, welcher die Scheidung verlangt hat, so hat der andere Ehepartner Anspruch auf Unterhalt, wenn dieser den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Scheidung ohne Schuldausspruch
Bei der Scheidung ohne Schuldausspruch hat nur jener Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, welcher die Scheidungsklage nicht eingereicht hat. Die Höhe des Unterhaltsausspruches richtet sich ebenfalls nach der Billigkeit. Diese Variante spielt in der Praxis jedoch eine geringe Rolle.
Unterhalt wegen Kindererziehung etc.
Der Ehepartner, welchem aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat für diese Dauer unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Anspruch auf Unterhalt. Gleiches gilt für den Ehepartner, welcher sich der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen gewidmet hat und deswegen keine eigenen Erwerbsmöglichkeiten hatte oder künftig hat.
Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze dient der Sicherstellung der Unterhaltsbemessung, sodass dem unterhaltspflichtigen Ehepartner ein ausreichender Teil seines Einkommens zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleibt. Als Richtwert gilt grundsätzlich das Existenzminimum. Bei Unterschreitung der Belastungsgrenze sind alle Unterhaltspflichten verhältnismäßig zu kürzen.
Nachträgliche Änderungen
Ändern sich die Lebensumstände des unterhaltspflichtigen Ehepartners, wird die Höhe des Unterhalts angepasst. Sofern die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, gilt die Umstandsklausel. Hierbei wird festgestellt, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner über ausreichend Einkommen verfügt und den Ehegattenunterhalt bezahlen kann. Ferner reduziert sich die Höhe der Unterhaltszahlungen, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weitere finanzielle Verpflichtungen hat.
Ende des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten endet grundsätzlich mit Wiederverehelichung. Mit Aufnahme einer Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch. Im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung kann allerdings vereinbart werden, dass der Unterhaltsanspruch bereits mit der Aufnahme der Lebensgemeinschaft endgültig endet.
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