Scheidungsunterhalt
Scheidungsunterhalt
Im Fall einer Scheidung stellt sich immer die Frage des Unterhalts.
Bei allen Arten der Scheidung, also sowohl bei der einvernehmlichen Scheidung als auch bei der streitigen Scheidung kann der Unterhalt durch eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung geregelt werden.
Kommt es zu keiner Unterhaltsvereinbarung, greift die gesetzliche Regelung. Im Streitfall legt wird der Unterhalt dann durch das Gericht festgesetzt.
Vertragliche Unterhaltsvereinbarung
Die vertragliche Vereinbarung des Unterhaltes ermöglicht ein Abgehen von der gesetzlichen Regelung und damit eine punktgenaue Anpassung der Unterhaltsregelung an die individuelle Situation des geschiedenen Ehepaares.
Uns ist wichtig, dass bei der vertraglichen Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung drei Faktoren besonders berücksichtigt werden:
- Fairness
- die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
- die Sicherung einer unabhängigen Lebensführung
Wichtige Faktoren für die vertragliche Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung sind :
- Alter
- Ausbildung
- Vermögen und Schulden
- Höhe des Einkommens
- zukünftige Erwerbsaussichten
- die Gründe für das Vermögen bzw. die Schulden, die Höhe des Einkommens und die zukünftigen Erwerbsaussichten
Der Vorteil einer vertraglichen Regelung ist, dass Höhe und Form des Unterhaltes frei vereinbart werden können. Dies bietet beiden Seiten Flexibilität. Denkbar sind Geldleistungen, Sachleistungen (Zurverfügungstellung von Wohnraum) oder ein Mix aus Geld- und Sachleistungen.
Unterhaltsverzicht
Ebenso kann vertraglich auf den Unterhalt verzichtet werden, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not.
Dabei ist zu beachten, dass ein Verzicht auch pensionsrechtliche Auswirkungen hat, da durch den Verzicht auf Unterhalt der Anspruch auf Witwen- / Witwerpension im Fall des Todes des geschiedenen Gatten / der geschiedenen Gattin verloren geht.
Gesetzlicher Unterhalt
Wenn keine vertragliche Unterhaltsvereinbarung getroffen oder auf den Unterhalt verzichtet wird, dann kommt die gesetzliche Unterhaltsregelung zu tragen. Im Die Höhe des Unterhalts wird dann vom Gericht festgesetzt.
Für die Höhe des Unterhaltes sind bei der Festsetzung durch das Gericht mehrere Faktoren maßgeblich:
- Scheidungsgrund
- Verschulden an der Scheidung
- tatsächliches bzw. zumutbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten
- Vermögen des Unterhaltsberechtigten
- Schulden des Unterhaltsverpflichteten
- Sonstige Unterhaltspflichten des Unterhaltsverpflichteten
Ende des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten endet grundsätzlich mit Wiederverehelichung. Mit Aufnahme einer Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch. Im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung kann allerdings vereinbart werden, dass der Unterhaltsanspruch bereits mit der Aufnahme der Lebensgemeinschaft endgültig endet.