Die gemeinsame Obsorge beider Eltern obliegt den Eltern eines minderjährigen Kindes in folgenden Fällen:
- das Kind ist ehelich ist, also während der Ehe geboren wurde
- nach der Geburt eines unehelichen Kindes heiraten die Eltern
- die Eltern eines unehelichen Kindes bestimmen die gemeinsame Obsorge beim Standesamt
- die Eltern eines unehelichen Kindes legen eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge dem Gericht vor
Gemeinsame Obsorge bei ehelichen Kindern
Für eheliche Kinder, also Kinder, die während der aufrechten Ehe der Eltern geboren wurden, haben immer beide Eltern die gemeinsame Obsorge. Dies ändert sich grundsätzlich auch nicht, wenn später die häusliche Gemeinschaft aufgelöst oder die Ehe geschieden wird.
Bei unehelichen Kindern hat grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorge.
Gemeinsame Obsorge aufgrund späterer Eheschließung
Wenn die Eltern eines unehelich geborenen Kindes später heiraten, obliegt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern die Obsorge für das minderjährige Kind automatisch beiden Eltern gemeinsam. Dies ändert sich grundsätzlich auch nicht, wenn später die häusliche Gemeinschaft aufgelöst oder die Ehe geschieden wird.
Gemeinsame Obsorge aufgrund Bestimmung beim Standesamt
Die Eltern eines unehelichen Kindes können beim Standesamt bestimmen, dass beide Eltern gemeinsam mit der Obsorge betraut sind. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt wurde und dass beide Eltern gleichzeitig persönlich beim Standesamt anwesend sind.
Die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge kann von beiden Elternteilen binnen einer Frist von acht Wochen einseitig widerrufen werden. Eine spätere Aufhebung der Bestimmung der gemeinsamen Obsorge ist nur über das Gericht möglich.
Gemeinsame Obsorge aufgrund Vereinbarung bei Gericht
Die Eltern eines unehelichen Kindes können auch bei Gericht die gemeinsame Obsorge beider Elternteile vereinbaren bzw. diese Vereinbarung bei Gericht wieder aufheben.
Beschränkte gemeinsame Obsorge
Im Fall der gemeinsamen Obsorge ist es auch möglich, festzulegen, dass ein Elternteil nur für einen Teil der Obsorge, z.B. für die Vermögensverwaltung, zuständig ist. Ein Elternteil muss jedoch immer die unbeschränkte Obsorge tragen. Im Fall, dass die Eltern in getrennten Haushalten leben, hat dies der Elternteil zu sein, der das Kind hauptsächlich betreut.
Getrennte Haushalte der Eltern
Wenn die Eltern gemeinsam für die Obsorge zuständig sind, aber in getrennten Haushalten leben, so müssen die Eltern vereinbaren, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen soll. Dieser Elternteil muss die unbeschränkte Obsorge tragen. (Achtung: Der andere Elternteil, der nicht für die hauptsächliche Betreuung des Kindes zuständig ist, ist bis auf in wenigen Ausnahmen zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.)
Wirkung der gemeinsamen Obsorge
Auch bei gemeinsamer Obsorge kann jeder Elternteil eigenständig für das Kind handeln. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind mit beiden Eltern in einem Haushalt lebt oder ob die Eltern getrennt leben und das Kind damit bei jenem Elternteil lebt, der für dessen hauptsächliche Betreuung zuständig ist.
Fragen des alltäglichen Lebens, der Schule oder medizinischer Behandlungen kann daher auch ein obsorgeberechtigter Elternteil alleine entscheiden. Nur gewichtige Entscheidungen müssen von beiden Elternteile gemeinsam getroffen werden.
Bei Ausübung der gemeinsamen Obsorge ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu anderen Obsorgeberechtigten beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.