Testergebnisse sind wichtige Qualitätsnachweise und sind daher geeignet, das Kaufverhalten der Kunden maßgeblich zu beeinflussen. Die Werbung mit Testergebnissen erfreut sich daher zu Recht großer Beliebtheit.
Bei der Werbung mit Testergebnissen lauern jedoch zahlreiche rechtliche Fallstricke. Auch ein Testsieg schützt nicht vor berechtigten Abmahnungen, wenn die Regeln für die Werbung mit Testergebnissen nicht eingehalten werden.
Regeln für die Werbung mit Testergebnissen
Die Werbung mit Testergebnissen ist gemäß dem UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zulässig, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
- Der Test wurde von einem unabhängigen Institut durchgeführt.
- Der Test wurde vom Werbetreibenden weder beauftragt noch bezahlt.
- Alle Pflichtangaben müssen gut lesbar und leicht auffindbar erfolgen.
- Der Name des Testinstituts muss angeführt werden.
- Das Datum (Jahr oder Monat/Jahr) des Tests muss angegeben werden.
- Das Testergebnis muss sich exakt auf das beworbene Produkt beziehen. Eine bloße Ähnlichkeit ist selbst dann nicht ausreichend, wenn das beworbene Produkt mit dem getesteten Produkt de facto technisch identisch ist. Bloße Änderungen der Verpackung sind irrelevant.
- Das Testergebnis muss aktuell sein. Ein Testergebnis ist jedenfalls dann veraltet, wenn neuere Testergebnisse mit einem schlechteren Resultat tatsächlich vorliegen oder wenn neuere Testmethoden bei der Durchführung eines neuerlichen Tests zu einem schlechteren Ergebnis führen würden.
- Das Testergebnis muss auf einer repräsentativen Auswahl beruhen. Beruht das Testergebnis nur einer zufälligen oder willkürlichen Auswahl, dann ist dies in der Werbung anzuführen. Dies trifft insbesondere zu, wenn das beworbene Produkt der Testsieger eines nicht repräsentativen Tests ist.
- In der Werbung muss das Gesamtergebnis des Tests angeführt werden und nicht bloß das Ergebnis eines einzelnen Testkriteriums.
- In der Werbung muss die exakte Platzierung des beworbenen Produkts innerhalb des Testergebnisses angeführt werden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn andere Produkte ein besseres Ergebnis als das beworbene Produkt erzielt haben (also z.B. Platz 5 von 15). Nur wenn das Testergebnis in Kategorien unterteilt ist und das beworbene Produkt die höchste Kategorie erreicht, ist es zulässig, die Kategorie zu nennen aber auf die Nennung der exakten Platzierung zu verzichten, selbst wenn es noch bessere Testergebnisse geben sollte (also z.B. „sehr gut“).
- Die Werbung muss das Testergebnis korrekt widergeben. Die Verwendung des Originalwortlauts wird empfohlen.
- Die Werbung muss einen Hinweis / Link auf die exakte Fundstelle des Testergebnisses enthalten.
- Zahlreiche Testinstitute sehen Geschäftsbedingungen für die Verwendung ihrer Testergebnisse vor bzw. verlangen eine Lizenzierung und Bezahlung der Verwendung der Testergebnisse, insbesondere wenn diese zu Werbezwecken verwendet werden. Die Geschäfts- bzw. Lizenzbedingungen des Testinstitutes sind strikt einzuhalten.
- Je nach Umständen des Einzelfalles können zu den oben genannten Voraussetzungen für die Werbung mit Testergebnissen zusätzliche Erfordernisse hinzukommen.
Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Regeln
Werden diese Regeln bei der Werbung mit Testergebnissen nicht eingehalten, dann liegt eine Irreführung bzw. eine Verletzung der Regeln über die vergleichende Werbung gemäß UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. In diesem Fall sind Mitbewerber des Werbetreibenden bzw. Vereine zum Schutz des Wettbewerbes oder der Konsumenten berechtigt, gegen diese Rechtsverletzung vorzugehen. Dies geschieht in Form einer Abmahnung (Übermittlung einer Unterlassungsaufforderung) oder einer Klage. Mögliche Ansprüche sind die Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung, die Rechnungslegung, Schadenersatz bzw. entgangener Gewinn sowie die Veröffentlichung des Vergleichs bzw. des Urteils.
Eine Werbung, die die Geschäfts- oder Lizenzbedingungen des Testinstitutes verletzt, berechtigt das Testinstitut, Unterlassung zu fordern und Schadenersatzansprüche bzw. entgangenen Gewinn geltend zu machen.
Rechtsberatung und Prüfung
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne bei der rechtlichen Gestaltung von Werbung mit Testergebnissen und überprüfen Ihre Gestaltungsentwürfe auf die Einhaltung sämtlicher rechtlichen Erfordernisse.