Angestellte, die wegen des Vulkanausbruches in ihrem Urlaubsort festsitzen und nicht pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen können, brauchen keine Entlassung zu fürchten, da es sich um kein unberechtigtes Fernbleiben handelt. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Situation zu informieren und alles zu unternehmen, um möglichst rasch wieder nach Hause zu kommen. Dazu kann es je nach Entfernung notwendig sein, ersatzweise mit dem Zug zu fahren anstatt weiter auf einen Flug zu hoffen. Das Entgelt ist in derartigen Fällen weiter zu bezahlen, denn es handelt sich hier um einen laut Angestelltengesetz „besonders wichtigen Grund“, der das Fernbleiben entschuldigt
Bei Arbeitern/Arbeiterinnen ist die Sachlage nicht so eindeutig, jedoch enthalten viele Kollektivverträge ähnliche Regelungen.
Mag. Peter Harlander
www.lawoffice.at